Beschluss vom 10.04.2024 -
BVerwG 8 KSt 2.23ECLI:DE:BVerwG:2024:100424B8KSt2.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2024 - 8 KSt 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:100424B8KSt2.23.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.23

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.06.2023 - AZ: 70 A 1/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2024
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 16. Oktober 2023, mit dem er "Widerspruch" gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023 im Verfahren 8 B 48.23 erhebt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.

2 Die vom Kläger begehrte Verweisung an den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht, denn über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter, der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Berichterstatter ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

3 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

4 Die angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden. Sie ist im Verfahren 8 B 48.23 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2023 verworfen und dem Kläger als erfolglosem Rechtsmittelführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

5 Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sind Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

6 Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde war gemäß Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr von 2,0 aus dem festgesetzten Streitwert von bis zu 5 000 € – mithin 322,00 € – festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG) und von dem Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 GKG) anzufordern.

7 Die Einwände des Klägers, wie etwa der, dass Kosten nur entstehen könnten, wenn "Recht gesprochen" worden sei, betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde und sind im Erinnerungsverfahren unerheblich.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.